SATZUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN ARBEITSKREISES FÜR STADTGESCHICHTSFORSCHUNG
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Arbeitskreis für Stadtgeschichtsforschung“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet aller österreichischen Bundesländer.
§ 2 Zweck
Der Arbeitskreis, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, widmet sich der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte der Städte und Märkte, insbesondere jener Österreichs und Mitteleuropas. Die Tätigkeit des Arbeitskreises erfolgt im öffentlichen Interesse.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinzwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Organisation und Koordinierung der Forschung auf dem Gebiet der vergleichenden Stadtgeschichte
- Förderung von einschlägigen stadtgeschichtlichen Forschungen und Verbreitung ihrer Ergebnisse durch Publikationen
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, deren Ergebnisse nach Möglichkeit veröffentlicht werden
- wissenschaftlicher Meinungsaustausch und Zusammenarbeit mit einschlägig tätigen Wissenschafter/innen und wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beiträge der unterstützenden Mitglieder
- Erträgnisse aus Veranstaltungen (Tagungen) und den Verkauf vereinseigener Publikationen
- Subventionen, Spenden und sonstigen Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Arbeitskreis besteht aus Mitarbeiter/innen, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitarbeiter/innen sind jene Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen fördern.
Ehrenmitglieder: siehe § 16.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitarbeiter/innen können alle physischen Personen werden, die sich auf dem Gebiet der Stadtgeschichtsforschung betätigen.
Unterstützende Mitglieder können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme der Mitarbeiter/innen und der unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vor- stand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitarbeiter/innen besitzen das aktive und passive Wahlrecht und sind berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben. Unterstützende Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht, sind berechtigt in der Vollversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht juristischer Personen und von rechtsfähigen Personengesellschaften wird von je einem/einer Vertreter/in derselben wahrgenommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des jährlichen Beitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags für Städte und Märkte richtet sich nach der Einwohnerzahl und wird von der Vollversammlung generell festgelegt. In begründeten Fällen können vom Vorstand gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. Für alle anderen unterstützenden Mitglieder beträgt der jährliche Beitrag mindestens EUR 360,--.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 17) und der wissenschaftliche Beirat (§ 15).
§ 9 Vollversammlung
Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Vollversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind Mitarbeiter/innen, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung des Jahresbeitrags der unterstützenden Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Würde des Ehrenvorsitzenden;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Generalsekretär/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassenverwalter/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in sowie höchstens weiteren zehn Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist dieser nach einer Unterbrechung von 15 Minuten unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Verhinderte Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihre Stimme an ein anderes Mitglied zu delegieren, wobei dies schriftlich dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertretung zur Kenntnis gebracht werden muss.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands beziehungsweise Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise Kooptierung (Abs. 2) eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Vollversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitarbeiter/innen und unterstützenden Mitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Verleihung der Ehrenmedaille PRO CIVITATE AUSTRIAE.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er muss wissen- schaftlich qualifiziert sein. Der/die Generalsekretär/in unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten beziehungsweise für ihn zu zeichnen, können von dem/der Vorsitzenden erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Der/die Generalsekretär/in führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassenverwalter/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Generalsekretärs/Generalsekretärin und des/der Kassenverwalters/Kassenverwalterin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschafter/innen des In- und Auslandes. Er kann Empfehlungen für die wissenschaftlichen Aktivitäten des Arbeitskreises aussprechen.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand nominiert und haben die Aufgabe, den Vorstand einzeln oder korporativ in Fragen zu beraten, für die sie fachlich oder auf Grund ihrer Funktion besonders qualifiziert sind. Sie werden zu diesem Zweck vom Vorstand fallweise zur Teilnahme an seinen Sitzungen eingeladen, können jedoch auch von sich aus Anregungen an den Vorstand herantragen. Die Tätigkeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ist ehrenamtlich; der Vor- stand kann jedoch in begründeten Fällen für eine bestimmte Leistung eines Mitglieds mit diesem ein Honorar vereinbaren.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind Mitarbeiter/innen des Arbeitskreises.
§ 16 Ehrungen
Der Arbeitskreis hat die Möglichkeit, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen sowie die Ehrenmedaille PRO CIVITATE AUSTRIAE zu verleihen.
Zu Ehrenvorsitzenden können auf Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung ehemalige Vorsitzende des Arbeitskreises gewählt werden, die länger als zwei Perioden diese Funktion innehatten. Ehrenvorsitzende haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitarbeiter/innen.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstands von der Vollversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Stadtgeschichtsforschung außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitarbeiter/innen.
Für außerordentliche Verdienste um den Arbeitskreis kann vom Vorstand die Ehrenmedaille PRO CIVITATE AUSTRIAE verliehen werden.
§ 17 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sie- ben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand in- nerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen bin- nen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Arbeitskreises kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Abwickler/in zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich für Zwecke der Stadtgeschichtsforschung zu verwenden. Über die Verwendung im Einzelnen beschließt die Vollversammlung in ihrer letzten Sitzung.